

| |
...ist eine Straftat und
kein Kavaliersdelikt!
Seit Urzeiten fasziniert das Feuer die Menschheit
als Wärme- und Energielieferant. Es gibt aber auch Menschen, die von der
Zerstörungswut des Feuers angezogen werden, meist aus krimineller Energie oder
perversem Trieb. Diese sogenannten Pyromanen legen sehr häufig Feuer ohne an
die Folgen zu denken. In den meisten Fällen werden Sachen vernichtet, aber auch
die Verletzung von Menschen und schlimmstenfalls die Tötung dieser Personen
können eine Folge der Brandstiftung sein.
Die meisten Flammenleger denken, daß durch den
Brand all ihre Spuren zerstört werden. Doch durch die heutige moderne
Analysetechnik, sowie durch den Einsatz von Brandspürhunden und gut
ausgebildeten Ermittlern ist es sehr oft möglich, Brandstiftung auch durch
kleinste Spuren nachzuweisen. Auch Zeugenaussagen helfen den Täter zu
überführen. Jeder, auch nur kleinste Hinweis, kann helfen solche Menschen aus
dem Verkehr zu ziehen.
Die Brandstiftung wird dem Bereich der gemeingefährlichen
Straftaten zugeordnet, das bedeutet, daß durch sie Leben, Gesundheit oder
Eigentum einer unbestimmten Anzahl von Menschen gefährdet wird (§306 StGB).
Die Brandstiftung wird in 5 Schweregrade aufgeteilt:
 |
Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 306f StGB) |
Es handelt sich hierbei um ein konkretes Gefährdungsdelikt.
Es genügt bereits der unvorsichtige Umgang wie Rauchen, offenes Feuer oder
Licht, durch das Objekte in die Gefahr eines Brandes geraten.
 |
Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB) |
Hier gelten die Brandstiftungsdelikte entsprechend. Es ist
dabei zu beachten, daß naturgemäß gefahrgeneigte Tätigkeiten, wie das
Schweißen oder Löten sowie unsachgemäßer Umgang mit Zigaretten o.ä. in
Betracht kommen können. Auch wenn neben dem durch die vorsätzliche
Brandstiftung anvisierten Objekt weitere Sachen zu brennen beginnen, kann
daneben die fahrlässige Brandstiftung treten. Die Strafandrohung der fahrlässigen
Brandstiftung ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
 |
Schwere Brandstiftung (§ 306a StGB) |
Von ihr wird gesprochen, wenn das Tatobjekt, z. B. ein Gebäude
das von Menschen bewohnt wird, eine Kirche oder ein anderes Gotteshaus oder
eine andere Räumlichkeit, in Brand gesetzt wird, in dem sich, zum Zeitpunkt
der Straftat, für gewöhnlich Menschen aufhalten.
 |
Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b
StGB) |
Ist durch die in den §§ 306, 306a StGB bezeichneten
Brandstiftungen eine Gesundheitsschädigung mehrerer Menschen eingetreten
spricht man von besonders schwerer Brandstiftung. Die Strafe ist dann eine
Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Auch wenn ein Mensch in Lebensgefahr
dadurch gerät, daß die Brandstiftung aus der Absicht heraus unternommen
wird, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder das Löschen
des Brandes verhindert oder erschwert wird, kann von diesem Schweregrad ausgegangen
werden. In solchen Fällen ist auf eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren zu plädieren.
 |
Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) |
Sie gehört zu den Tötungsdelikten im weiteren Sinne. Es
sieht die Verwirklichung eines Tatbestandes der §§ 306, 306a, 306b StGB vor.
Außerdem muß wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschens
verursacht worden sein. Die Strafe beträgt mindestens 10 Jahre
Freiheitsentzug bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe.
|